Allgemeine Geschäftsbedingungen
Van Evers Specials B.V., Oosterhout-Nijmegen (NL)
 

Artikel 1 Geltung und Exklusivität

Diese Geschäftsbedingungen gelten für unsere Angebote, die mit uns geschlossenen Verträge und die in Zusammenhang mit einem Vertragsschluss geführten Verhandlungen.
Geschäftsbedingungen einer (zukünftigen) Vertragspartei finden keine Anwendung und binden uns nicht. Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit, Bestellungen bei oder Erteilung von Aufträgen an uns sowie durch sonstige Vertragsschlüsse, verzichtet die (zukünftige) Vertragspartei auf die Geltung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und erklärt sich mit der Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur bindend, falls sie von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 2 Anwendbares Recht

Auf die zwischen uns und unserem Vertragspartner geschlossenen Verträge, die im Zusammenhang damit geführten Verhandlungen und sämtliche daraus möglicherweise entstehenden Rechtsstreitigkeiten findet das niederländische Recht Anwendung. Durch einen Vertragsschluss mit uns erklärt sich unser Vertragspartner mit der Geltung des niederländischen Rechts einverstanden.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge  über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) vom 11. April 1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 3 Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit unseren Vertragspartnern sind – soweit zulässig – ausschließlich die niederländischen Gerichte des Gerichtsbezirks unseres Geschäftssitzes zuständig. Wir sind jedoch ebenfalls berechtigt, am Geschäftssitz unserer Vertragspartners zu klagen.

Artikel 4 Verhandlungen und Angebote

Unsere Angebote oder Zusagen sind stets freibleibend, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Unsere Vertrags- oder Verhandlungspartner können hieraus keine Ansprüche herleiten.
Unsere Produktpräsentation stellt kein Verkaufsangebot, sondern lediglich die Einladung an unseren (zukünftigen) Geschäftspartner dar, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben. Erst wenn wir ein solches Vertragsangebot annehmen, kommt ein uns bindender Vertrag zustande.
Die durch uns bereitgestellten Dokumente oder erteilten Ratschläge und Hinweise sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.

Beziehung zu unseren Abnehmern

Artikel 5 Preise

Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Abhol- oder Lieferpreise.

Artikel 6 Bestellungen

Ein an uns gerichtetes Angebot bindet denjenigen, der das Angebot abgegeben hat bis wir das Angebot annehmen oder ablehnen. Durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zustande. Ein Angebot gilt als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Zugang bei uns angenommen wurde.
Zu Leistungen, die von dem gegenüber uns abgegebenen Angebot abweichen, sind wir nicht verpflichtet, sofern dies nicht ausdrücklich durch unsere Geschäftsleitung in schriftlicher Form bestätigt wurde. Wir sind jederzeit berechtigt, ein qualitativ gleichwertiges Ersatzprodukt  anzubieten.

Artikel 7 Lieferung

Falls unser Vertragspartner durch Nichtabnahme der bei uns gekauften Produkte am vereinbarten Termin in Verzug gerät, sind wir berechtigt, die betreffenden Produkte auf Kosten unserer Vertragspartners zu lagern oder den Vertrag aufzulösen. Die uns obliegende vertragliche Leistungspflicht haben wir mit dem erfolglosen Lieferversuch erfüllt.  

A
Für die von uns zu liefernden Produkte gilt eine Lieferfrist von einer Woche, vorausgesetzt, dass die Produkte vorrätig sind. Obwohl stets danach gestrebt wird, die angegebene Lieferfrist einzuhalten, können wir, auch aufgrund von begrenzter Möglichkeit zur Einflussnahme auf Zucht-, Produktions- und Transportprozesse, für die Überschreitung einer Lieferfrist nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, unser Vertragspartner weist nach, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.  
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, sowohl Teillieferungen als auch die von uns gewählte Verpackung und Lieferart zu akzeptieren.

B
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung zum Lager unseres Vertragspartners.
Die Gefahr der Beschädigungen der Ware durch oder während des Transports und/oder der Lieferung trägt der Vertragspartner, sofern kein Dritter hierfür haftet.  
Die Rücknahme oder eine anderweitige Art des Entgegenkommens unsererseits bei Beschwerden bezüglich Beschädigungen beim Transport gilt nicht als Risikoübernahme und erfolgt unter Vorbehalt von uns zustehenden Rechten.
Unser Vertragspartner sichert zu, dass die gekaufte Ware am vereinbarten Lieferdatum zwischen 0.00 und 24.00 Uhr am Lieferort abgeliefert werden kann. Bei Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten gilt dies, sofern wir den Vertragspartner vorab über (Art der) Lieferung informiert haben.

C
Falls die Lieferung nicht am vereinbarten Ort erfolgen kann, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten des Vertragspartners einen erneuten Lieferungsversuch zu unternehmen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Unser Vertragspartner ist sodann – nach Mahnung durch uns – verpflichtet, die gelagerte Ware innerhalb der im Rahmen der Mahnung gesetzten Frist gegen Barzahlung des Kaufpreises abzuholen oder abholen zu lassen.
Unbeschadet unseres Rechts, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, verwirkt unser Vertragspartner in diesem Fall eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Rechnungspreises.

D
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte unmittelbar nach Ablieferung auf Qualität und Quantität zu überprüfen.

Artikel 8 Haftung

Die Analysen und Muster, die wir unseren Vertragspartnern zu Verfügung stellen, sind unverbindlich.
Zur Wahrung seiner Ansprüche bei Mängel, hat der Vertragspartner:
1. uns innerhalb eines Werktages, nachdem die Produkte tatsächlich bei ihm abgeliefert wurden bzw. den vereinbarten Ort erreicht haben, über die bei der oben genannten Überprüfung festgestellten Mängel schriftlich informiert.
2. die mangelhaften Produkte zu unserer Verfügung bereitzuhalten und uns auf (erste) Aufforderung hin zu übergeben.
3. auf unsere Aufforderung durch Zeugen- und/oder Sachverständigenerklärungen beweist, dass die Mängel und ( bei Folgeschäden) der Schaden in unseren Verantwortungsbereich fällt. Außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften unsere Arbeitnehmer gegenüber unseren Vertragspartnern nicht selbstständig.  

A
Falls unser Vertragspartner die vorgenannten Punkt erfüllt hat, werden wir nach unserer Wahl das mangelhafte Produkt ersetzen (wobei der Vertragspartner den gesamten Kaufpreis weiterhin schuldig bleibt) oder von dem Gesamtpreis einen Teilbetrag für den mangelhaften Teil  in Abzug bringen. Der Vertragspartner erhält in diesem Fall eine Gutschrift.  

B
Bei Schadenseintritt aufgrund von Mängeln unserer Produkte, ist unsere Haftung auf 50% des Rechnungsbetrages begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund von Verschmutzung entstanden sind; beispielsweise durch kleine Steine, die mitgeliefert wurden. Auf unsere Aufforderung hat unser Vertragspartner durch Zeugen- und/oder Sachverständigenerklärungen zu beweisen, dass der Schaden in unseren Verantwortungsbereich fällt.
Wir haften nicht, wenn der Vertragspartner die gelieferten Produkte veräußert hat oder wenn die Produkte be- oder verarbeitet wurden.
Unser Vertragspartner stellt uns von jeglichen Haftungsansprüchen Dritter frei, die über die Haftungsgrenze hinausgeht, die im Verhältnis zu unserem Vertragspartner besteht.

Artikel 9 Änderungen von Umständen und höhere Gewalt  

A
Falls nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die mittelbar oder unmittelbar den Preis der von uns gelieferten Produkte beeinflussen, beispielsweise Erhöhung der Kosten für Roh- und Hilfsstoffe, und Endprodukte unserer Lieferanten, Erhöhung von Löhnen, sozialen Abgaben, BTW (niederländische Umsatzsteuer), Einfuhrzöllen und Transportkosten, Änderung von (Börsen-)Kursen etc., führt dies zur Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises, über den der Vertragspartner eine spezifizierte Rechnung erhält, die er anstelle des ursprünglichen Preises zu zahlen hat.  

B
Ohne dadurch schadensersatzpflichtig zu werden, sind wir in den nachfolgenden Fällen berechtigt,  nach Wahl des Vertragspartners die Lieferung der gekauften Produkte zu verschieben oder uns vollständig oder teilweise von dem Vertrag zu lösen:

  • Bei Störungen in unserem Betrieb aufgrund von behördlichen oder staatlichen Vorschriften oder Maßnahmen, bei Unruhen, Mobilisierung, Krieg, Frost, Überschwemmungen, Streik oder ähnliche Situationen sowie andere Betriebsstörungen;
  • Bei nicht erfolgter, nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung durch unsere Zulieferer mit Rohstoffen, Brennstoffen, Elektrizität und anderen Hilfsmitteln und/oder anderer Bedarfsgüter für die Herstellung und Verpackung der von uns gelieferten Produkte;
  • Bei Behinderung der normalen Transportmittel, die von uns normalerweise zur Lieferung verwendet werden;
  • Alle übrigen Fälle von höherer Gewalt, wobei unter höhere Gewalt alle Umstände fallen, die in ihrer Entstehung objektiv nicht von uns beeinflussbar sind.

Artikel 10 Subaufträge

Es ist uns gestattet, die aufgrund des mit unserem Vertragspartner geschlossenen Vertrags bestehenden Vertragspflichten selbst zu verrichten oder ganz oder teilweise durch Dritte oder Subunternehmer ausführen zu lassen.  

Artikel 11 Sicherheiten

Auf Aufforderung ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist, Sicherheiten für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu stellen.
Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach, sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, die Lieferung auszusetzen, bis die Sicherheiten gestellt sind oder den Vertrag (oder den noch nicht ausgeführten Vertragsteil) außergerichtlich einseitig schriftlich zu beenden.

Artikel 12 Eigentumsvorbehalt

Lieferungen unserer Produkte erfolgen nur auf der Grundlage des nachfolgenden Eigentumsvorbehalts. Dies gilt ebenfalls für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
2. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Käufer zur pfleglichen Behandlung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache(n) verpflichtet. Falls notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden müssen, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen oder ausführen zu lassen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstand gepfändet wird oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die der Käufer gegen den Abnehmer hat, tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache vor der Weiterveräußerung verarbeitet wurde oder nicht. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Artikel 13 Garantie

Wir bemühen uns, alle Verträge so gut wie möglich auszuführen. Garantien gelten nur, sofern und soweit diese von unserer Geschäftsleitung ausdrücklich schriftlich abgegeben wurden.

Artikel 14 Zahlung

Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Bei Ablieferung kann an unseren Vertreter nur mit befreiender Wirkung gezahlt werden, wenn dieser zum Empfang der Zahlung durch eine schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung berechtigt ist. Alle fälligen Beträge sind ohne Aufrechnung oder Nachlässe zu zahlen.
Eine Zahlung durch den Vertragspartner tilgt zunächst eventuell geschuldete Verzugszinsen (siehe Art. 16 dieser AGB), danach außergerichtliche Kosten (siehe Art. 17 dieser AGB) und dann den Kaufpreis.
Falls Teillieferungen getätigt werden, zählt jede Teillieferung als eigenständige Lieferung. Falls unser Vertragspartner die ihm aus einer Teillieferung erwachsenden Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, sind wir berechtigt, weitere Teillieferungen auszusetzen, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Falls unser Vertragspartner einer gegenüber uns bestehender Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, gerät er mit erfolglosem Verstreichen der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Falls unser Vertragspartner zahlungsunfähig wird, Zahlungsaufschub beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, sein Vermögen durch einen Insolvenzverwalter verwaltet wird, wenn er verstirbt oder in sonstiger Weise seine Entscheidungsgewalt über sein Vermögen verliert, werden sämtliche Verbindlichkeiten des Vertragspartners sofort fällig, ohne dass es diesbezüglich einer vorherigen Mahnung bedarf.  Darüber hinaus sind wir in den vorgenannten Fällen berechtigt, den Vertrag außervertraglich aufzulösen. Falls wir von diesem Recht Gebrauch machen, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25% der vereinbarten Kaufsumme zu zahlen, unbeschadet unseres Rechts, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die ebenfalls ohne vorherige Mahnung sofort fällig werden.
Wir sind außerdem berechtigt, bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte von dem Ort, an dem sie sich befinden, abzuholen. Durch den Vertragsschluss erteilt der Vertragspartner hierzu seine Zustimmung. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Produkte solange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner den gesamten geschuldeten Betrag an uns gezahlt hat oder die betreffenden Produkte zu veräußern. In Fall der Veräußerung wird der Nettoverkaufspreis von dem von dem Vertragspartner geschuldeten Betrag in Abzug gebracht.

Artikel 15 Zurückbehaltungsrecht

Falls der Vertragspartner  seine fälligen Verbindlichkeiten gegenüber uns nicht erfüllt, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an den Produkten des Vertragspartners, bzw. an den für ihn bestimmten Produkten, bis der Vertragspartner den vollständigen Preis der Produkte zzgl. eventueller Zinsen und sonstiger Kosten an uns gezahlt hat.  

Artikel 16 Zinsen

Auf fällige Beträge hat unser Vertragspartner Zinsen in Höhe von 1% monatlich zu zahlen, die ab dem  ersten Tag der Fälligkeit bis zur Erfüllung berechnet werden, ohne dass es diesbezüglich einer Mahnung bedarf.

Artikel 17 Kosten

Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die uns im Rahmen der Realisierung unserer Rechte im Zusammenhang mit den zwischen uns und dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen entstanden sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Sofern wir zur Realisierung einer Forderung einen Rechtsanwalt beauftragen, werden die Inkassokosten gemäß dem sodann geltenden Inkassotarifen des Nederlandse Orde van Advocaten (niederländische Berufsvereinigung der Rechtsanwälte) berechnet.

Artikel 18 Nichtigkeit

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Vertragsteils hat die Nichtigkeit des restlichen Vertrags zur Folge. In diesem Fall werden wir uns mit dem Vertragspartner beraten, wie das vertraglich Vereinbarte auf anderem Wege erreicht werden kann.

Beziehung zu unseren Lieferanten

Lieferzeit

Unsere Lieferanten sind verpflichtet, die bestellten Produkte pünktlich zur vereinbarten Zeit an uns zu liefern. Für die eigene rechtzeitige Selbstbelieferung sind unsere Lieferanten selbst verantwortlich. Durch verspätete Lieferungen gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf. Wir sind in diesem Fall berechtigt, nach unserer Wahl die Bestellung zu annullieren, den Vertrag zu beenden oder Erfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, uns durch eine verspätete Lieferung am Vertrag festzuhalten.

Gefahrtragung

Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr sämtlicher für uns bestimmter Produkte und Gegenstände bis zum Eintreffen an ihrem Bestimmungsort.
Die Verpflichtung zur Lieferung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ware an ihrem bestimmungort angekommen ist.  

Haftung

Der Lieferant sichert die Lieferung eines ordnungsgemäßen Produkts zu, dass die bestehenden Erwartungen erfüllt. Kommt der Lieferant dem nicht nach ist er verpflichtet, sowohl uns als auch unseren Abnehmern sämtliche daraus folgende Schäden zu ersetzen, unbeschadet des Rechts, anstatt dessen Erfüllung oder Beendigung des Vertrags zu verlangen.
Wir sind berechtigt, bei uns abgelieferte Produkte zu beanstanden, wenn die Produkte gemäß unserer Überprüfung, aufgrund allgemein anerkannten Begutachtungsmethoden, nicht mit den von uns vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmt; in diesem Fall ist unser Lieferant verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach unserer Wahl ein Ersatzprodukt zu liefern oder bei der Vertragsauflösung mitzuwirken, unbeschadet unseres Rechts auf Ersatz des uns entstandenen Schadens.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die von dem Lieferanten abgelieferten Produkte zu prüfen oder prüfen zu lassen.  

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